Allgemeine Auftrags- und Zahlungsbedingungen für MeßleistungenStand März 2000 Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil; Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.1. Zustandekommen des Vertrages, Auftragsgegenstand 1.1 Der Vertrag zwischen dem Kunden und Lino gilt dann als zustandegekommen, - wenn der Kunde nach Erhalt eines Angebots von Lino (mündlich - auch fernmündlich -, schriftlich, via Internet oder per Telefax) eine Leistung bei Lino bestellt hat, - soweit ein Angebot von Lino nicht vorliegt, insbesondere soweit der Kunde aufgrund einer ihm vorliegenden Antwortkarte oder eines Werbecoupons bestellt, mit telefonischer oder schriftlicher Auftragsbestätigung der Bestellung des Kunden durch Lino, - spätestens aber (insbesondere ohne Angebot/Auftragsbestätigung von Lino oder soweit Bestellung und Auftragsbestätigung voneinander abweichen) mit Rücksendung des Meßteils durch den Kunden, das ihm zum Zwecke der Messung von Lino zugesendet wurde. 1.2 Die Lino in Auftrag gegebene Analyse wird von Lino nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt. Gegenstand des Lino erteilten Auftrags ist dabei allein die Analyse des vom Kunden übermittelten Meßteils hinsichtlich damit gemessener Schadstoffe, und die Einstufung des Analyseergebnisses nach der Werteskala von Lino mit anschließender Mitteilung an den Kunden. Lino ist dabei keinesfalls verpflichtet, Ursachen für die gemessenen Ergebnisse zu ermitteln, dies bedarf eines gesonderten Auftrags des Kunden auf der Basis eines gesonderten Angebots von Lino. Lino übernimmt auch keine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, mit dem der Kunde die von Lino zu analysierenden Proben nimmt. 2. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte 2.1 Die Endpreise verstehen sich für die reine Analyseleistung ab Betriebssitz von Lino inkl. Mehrwertsteuer; Kosten für Versand und Zusendung des Meßteils werden - soweit nichts abweichendes vereinbart ist - gesondert berechnet. Die Kosten der Rücksendung des Meßteils an Lino gehen zu Lasten des Kunden. 2.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. 2.3 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser den Lino entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen. 2.4 Aufrechnung kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklärt werden. 2.5 Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. 3. Verpackung Die Kosten für die Verpackung, die nach den Erfahrungen von Lino erfolgt, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für die Rücksendung des Meßteils an Lino. 4. Termine Vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die Lino nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen und Angaben des Kunden anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind. 5. Gefahrübergang, Abnahme, Abnahmeverzug, Rücksendung5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Sendung spätestens mit der Absendung des Meßteils durch Lino auf den Kunden über; dies gilt selbst dann, wenn er die Rücksendung des Meßteils an Lino zur Vornahme der Analyse zu bewirken und daher Lino noch Leistungen zu erbringen hat. 5.2 Nimmt der Kunde das zur Vornahme der Messung übermittelte Meßteil nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist entgegen, ist Lino berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über das Meßteil zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist auf seine Kosten mit einem anderen Meßteil zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von Lino, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann Lino 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. 5.3 Nimmt der Kunde nach Entgegennahme des Meßteils die Messung und die Rücksendung des Meßteils an Lino zur Durchführung der Analyse nicht innerhalb von 6 Wochen vor, ist Lino berechtigt, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann Lino 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Bei der Rücksendung des Meßteils trägt der Kunde die Gefahr bis zu dessen Eingang bei Lino. 6. Maßgenauigkeit von Unterlagen, technische Normen und Eigentum 6.1 Von Lino übermittelte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. 6.2 Jede Verweisung auf technische Normen, stellt lediglich eine Leistungsbeschreibung dar, sofern nicht Lino ausdrücklich die Gewähr in Form einer Garantieverpflichtung übernimmt. Zusicherungen in dem genannten Sinne sowie auch in anderem Sinne bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann auch nur schriftlich abbedungen werden. 6.3 An übergebenen Unterlagen, an den zur Messung übergebenen Gegenständen, insbesondere dem Meßteil, sowie an sonstigen Know-how-Informationen, behält sich Lino Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von Lino Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet werden. 7. Gewährleistung für Leistungen von Lino 7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Analysen) 6 Monate. 7.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Lino die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Mängelbeseitigung Lino oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Soweit zur Durchführung der Mängelbeseitigung Mitwirkungshandlungen des Kunden, insbesondere durch Vornahme weiterer Messungen erforderlich sind, hat der Kunde dem unverzüglich nach Aufforderung von Lino nachzukommen. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist Lino von der Mängelhaftung befreit. 7.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. 7.4 Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt, soweit ein Mangel durch Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Meßteil entstanden ist. Er erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung von Lino, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt auch dann, wenn das Meßteil nicht den jeweils beigefügten Bedingungen entsprechend gelagert oder – insbesondere für die Rücksendung – verpackt worden ist. 7.5 Offensichtliche Mängel der Leistungen von Lino muß der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Erhalt des Analyseergebnisses Lino anzeigen, ansonsten ist Lino von der Mängelhaftung befreit. 8. Haftung In Fällen vertraglicher und sonstiger Schadensersatzansprüche haftet Lino für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit. In den Fällen der leichten Fahrlässigkeit haftet Lino nur auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, der den Vermögensschaden nicht einschließt. Soweit sich aus vorstehendem eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsabschluß zugunsten Lino ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend. Ferner haftet Lino in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Meßteils und sonstiger Liefergegenstände für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 9. Datenschutz Gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz macht Lino darauf aufmerksam, daß die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Kundendaten für eigene Zwecke von Lino verarbeitet und gespeichert werden. 10. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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