Baustellenverordnung (BaustellV)
Verordnung über Sicherheit und
Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung - BaustellV)
Stand: 10. Juni 1998
Auf Grund des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 - Ziele; Begriffe
(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.
(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und
Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.
(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem
ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder
mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.
§ 2 - Planung der Ausführung des Bauvorhabens
(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens,
insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander
durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese
Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes
zu berücksichtigen.
(2) Für jede Baustelle, bei der
-
die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als
30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte
gleichzeitig tätig werden, oder
-
der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500
Personentage überschreitet,
ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor
Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens
die Angaben nach Anhang I enthält.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen
und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf
einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden,
besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu
sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende
Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere
Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten.
Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf
dem Gelände zu berücksichtigen.
§ 3 - Koordinierung
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu
bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die
Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat
der Koordinator
-
die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu
koordinieren,
-
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
-
eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen
späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden
Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der
Koordinator
-
die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach §
4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
-
darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die
Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser
Verordnung erfüllen,
-
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei
erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens
anzupassen oder anpassen zu lassen,
-
die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren
und
-
die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung
der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
§ 4 - Beauftragung
Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat
der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten,
diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
§ 5 - Pflichten der Arbeitgeber
(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der
Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
insbesondere in bezug auf die
-
Instandhaltung der Arbeitsmittel,
-
Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der
Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
-
Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten
unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
-
Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und
Unternehmern ohne Beschäftigte,
-
Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der
Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände,
auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt
werden,
zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.
(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher
Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu
informieren.
(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die
Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach
den §§ 2 und 3 nicht berührt.
§ 6 - Pflichten sonstiger Personen
Zur Gewährleistung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer
Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten
anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die
Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4
der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt
oder
-
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4
nicht dafür sorgt, dass vor Einrichtung der Baustelle ein
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche
Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist
nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
§ 8 - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits
vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen
Vorschriften maßgebend.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I
-
Ort der Baustelle,
-
Name und Anschrift des Bauherrn,
-
Art des Bauvorhabens,
-
Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn
verantwortlichen Dritten,
-
Name und Anschrift des Koordinators,
-
voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche
Dauer der Arbeiten,
-
voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten
auf der Baustelle,
-
Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte,
die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
-
Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und
Unternehmer ohne Beschäftigte.
Anhang II
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs.
3 sind:
-
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr
des Versinkens, des Verschüttet werden in Baugruben oder in Gräben
mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe
von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
-
Arbeiten, bei denen die Beschäftigten
explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden
(Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden
oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der
Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der
Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des
Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl.
EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind,
-
Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die
Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der
Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern,
-
Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von
Hochspannungsleitungen,
-
Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des
Ertrinkens besteht,
-
Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und
Tunnelbau,
-
Arbeiten mit Tauchgeräten,
-
Arbeiten in Druckluft,
-
Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre
eingesetzt werden,
-
Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr
als 10 t Einzelgewicht.
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